Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
§1 Allgemeine Bestimmungen
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende ABG des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltslos erbringen.
§2 Angebot, Vertragsabschluss, Preisstellung
2.1
Unsere Angebote erfolgen zu Nettopreisen ausschließlich Umsatzsteuer; sie sind freibleibend und unverbindlich und vorbehaltlich der Verfügbarkeit/Kapazität des Lieferwerks. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendem“) durch den Kunden dar. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden mittels Auftragsbestätigung in Textform bestätigen oder wir mit der Leistungserbringung beginnen. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung gelten bei Auftragsausführung innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Rechnung.
2.2
Für die richtige Auswahl der Materialsorte und -menge ist allein der Kunde bzw. der Auftraggeber verantwortlich. Technische Beratung und Empfehlung durch uns erfolgt lediglich zum Zwecke der Klärung und Erläuterung der Produkteigenschaften. Eine darüberhinausgehende Vereinbarung von Beratung und Unterstützungen des Kunden durch uns - sei es als Haupt- oder Nebenpflicht - bedarf der Textform.
2.3
Wir sind berechtigt, frachtbedingte Mehrkosten, welche im Zusammenhang mit der Einführung und Ausweitung der LKW-Maut oder Einführung von weiteren Straßennutzungsgebühren entstehen, an den Kunden weiterzugeben. Gleiches gilt auch für frachtbedingte Mehrkosten bzw. Preiserhöhungen unserer Rohstofflieferanten, welche diese uns in Rechnung stellen. Eine Weitergabe dieser Kosten kann jederzeit erfolgen. Zu einer Anlieferung der Vertragsprodukte über mautfreie Straßen sind wir nicht verpflichtet.
§3 Lieferung und Abnahme
3.1
Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Wird diese auf Wunsch des Kunden nachträglich geändert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Liefer- sowie Ausführungsfristen sind unverbindlich. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
3.2
Ereignisse höherer Gewalt jeder Art, wie nachstehend aufgeführt, die weder voraussehbar, noch abwendbar sind, sowie unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff oder Hilfsstoffmangel, (insbesondere aber nicht ausschließlich Mangel an Transportraum, Eisenbahnwaggons und Lkw und Bindemittel) oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Lieferverpflichtung. Ein Ereignis höherer Gewalt schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich mit ein: (I) Krieg, (II) Aufstände, (III) gewerkschaftliche Aktivitäten, wie bspw. Streik und Bummelstreik (IV) Aussperrungen, (V) Handlungen der Regierungsbehörden / behördliche Verfügungen, (VI) Act of God, (VII) Feuer, Naturkatastrophen, extreme Wetterverhältnisse, (VIII) Pandemien (wie bspw. Covid-19 oder vergleichbare Epidemien /Pandemien) und (IX) die durch eine Epidemie/Pandemie verursachten Auswirkungen wie bspw. Rohstoff- und Vormaterialknappheit, Personalmangel und Transportschwierigkeiten. Verzugsstrafen und Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die sich auf höhere Gewalt berufende Partei sind ausgeschlossen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3.3
Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Kunde.
3.4
Bei Lieferungen frei Bau/Verwendungsstelle muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so behalten wir uns vor, die Ware an der Stelle zu entladen, bis zu der das Fahrzeug ungehindert gelangen kann, soweit die Entladung möglich bzw. die Stelle geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Käufer sämtliche Kosten für jeden weiteren Anlieferungsversuch inkl. dessen Folgekosten (Rücktransport, Neuverladung, Lagerung) zu tragen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abkippen von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder in Straßenfertiger und der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist in der Preisstellung nicht enthalten. Für die Entladung sind vom Empfänger unverzüglich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Wir haften nicht für Schäden auf Baustellen, die durch von uns eingesetzten Fahrzeugen entstehen, soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In der Preisstellung ist eine Entladezeit von maximal 15 Minuten für Schüttgüter und maximal 30 Minuten für Asphaltmischgut enthalten. Für darüberhinausgehende Entladezeiten wird eine angemessene Vergütung (Standgeld) gemäß § 412 Abs. 3 HGB oder § 11.4 ADSp geschuldet, soweit die Überschreitung der Entladezeit nicht von uns verschuldet wird.
Bei Lieferungen außerhalb des Werkes muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Anlieferungsstelle ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt insbesondere einen ausreichend befestigten, mit schwerem LKW ungehindert zu befahrenden Anfuhr-Weg voraus. Das Entleeren muss unverzüglich und zügig ohne Gefahr für das Transportfahrzeug erfolgen können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Zudem gehen evtl. entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
3.5
Bei Kaufleuten gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als Bevollmächtigte, das Material abzunehmen und den ordnungsgemäßen Empfang zu bestätigen.
Durch Unterzeichnung des Lieferscheins wird dessen Inhalt als vollständig und richtig anerkannt.
Bei Abholung durch den Abnehmer ist das auf der Verladestelle ermittelte Maß bzw. Gewicht für die Berechnung allein maßgebend.
Bei Lieferungen -frei Haus- steht es dem Kunden frei, das richtige Maß vor Ort zu prüfen. Soweit die angelieferten Materialien nach Kubikmeter (cbm; m³) berechnet werden, ist bei der Nachmessung ein Zuschlag von 5 Prozent für Einrütteln und Verdichten auf den Transport zuzugeben. Erfolgt ein Nachmaß an der Abladestelle auf dem Transportfahrzeug nicht, ist die an der Verladestelle festgestellte Menge des Lieferscheines allein maßgebend und rechtsverbindlich.
3.6
Verweigert der Kunde unbegründet die Annahme, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages- unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen – verlangen, soweit der Kunde nicht den Nachweis führt, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
3.7
Mehrere Kunden haften bei einer gemeinsamen Bestellung als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Materials, die Bezahlung des Gesamtkaufpreises und die Erfüllung der weiteren Kundenpflichten. Die Lieferung an einen der Kunden bewirkt die Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen für und gegen alle. Uns gegenüber gelten die Kunden untereinander als bevollmächtigt, in allen die Bestellung betreffenden Angelegenheiten rechtsverbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen alle abzugeben und entgegenzunehmen.
§4 Ergänzende Vereinbarung für den Verkauf von Kies und sonstigen Bodenmassen
Bei Lieferung von Kies und Sandmaterialien aller Art entspricht das gelieferte Material in der Qualität den natürlichen Vorkommen. Etwaige Proben zeigen nur einen Ausschnitt der Ware. Mischkies und Bergkies sind stets so beschaffen, wie sie das natürliche Vorkommen ohne Gewähr für Kornzusammensetzung und/oder chemische und physikalische Eigenschaften hergeben.
§5 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk mit dem Verladen der Ware auf den Kunden über. Bei Lieferung außerhalb des Werkes geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Erfolgt die Lieferung durch uns selbst, so geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferungs- bzw. Entladestelle zu fahren.
§6 Beanstandungen
6.1
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Der Käufer hat offensichtliche Mängel sofort, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau und äußerst innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei uns nach telefonischer Vorankündigung schriftlich unter Geltendmachung von Art und Umfang des Mangels im Einzelnen zu rügen.
6.2
Alle übrigen Beanstandungen (d.h. nicht offensichtliche Mängel) hat der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss durch das Zeugnis eines amtlich anerkannten Prüfungslabors belegt sein. Wir sind berechtigt, eine Schiedsanalyse zu beantragen; dieser Schiedsanalyse unterwerfen sich hiermit die Vertragsparteien.
6.3
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
6.4
Bei Mängelansprüchen beschränkt sich unsere Nacherfüllungspflicht auf die Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Ist die Nacherfüllung nicht möglich bzw. wird sie von uns verweigert, oder erfolgt die Nacherfüllung nicht in der vom Käufer gesetzten angemessenen Frist oder ist dem Käufer die Art der Nacherfüllung unzumutbar, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist jedoch bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Für die Preisminderung ist nur der Minderwert des gelieferten Materials gegenüber fehlerfreiem Material maßgebend.
6.5
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - insbesondere Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gem. § 437 Nr. 3 BGB, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder die Haftung nach Produkthaftungsgesetz vorliegt oder im Falle der Übernahme einer Garantie im Sinne von § 443 BGB oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Sie gelten ferner nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder auf der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten durch unsere Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten beruht. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist jede Verpflichtung zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jeweils auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.6
Mangels abweichender Vereinbarung wird die Verjährung der Mängelansprüche auf ein (1) Jahr nach Übergabe der Ware begrenzt. Für Mängel- und Schadensersatzansprüche des Kunden gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, falls uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
6.7
Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist und sich nichts anderes aus Ziffer 6.4 ergibt, erstreckt sich der Ausschluss oder die Beschränkung auf sämtliche andere Ansprüche, einschließlich der Ansprüche gem. §§ 311, 241 Abs. 2 iVm. 280 BGB, der Ansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten, solche aus Unmöglichkeit der Leistung, insbesondere auch der Ansprüche aus Produkthaftung gem. §§ 823 BGB ff. BGB, sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
Für Beanstandungen gilt §377 HGB. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer hat die Rügepflicht auch zu erfüllen, wenn die Ware nicht an ihn direkt, sondern an einen von ihm bezeichneten Dritten ausgehändigt oder auf sonstige Weise vom Käufer weitergeleitet wird. Ist der Kunde Nichtkaufmann, so hat er Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel vor Einbau des Materials bzw. Verbringung oder Vermischung des Materials mit anderen Gegenständen, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Materialien vorzunehmen.
Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei berechtigter Qualitätsrüge sind die Rechte des Käufers auf eine Minderung des Kaufpreises oder Werklohnes beschränkt.
Schadensersatzansprüche und Vermögensschäden jedweder Art sowie Minderung des Kaufpreises oder Werklohns bei ausfallender oder verspätetet Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz von uns. Im Übrigen verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist dies ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages im Übrigen und für weitere Lieferungen.
Für Verarbeitungsfehler haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und max. in Höhe des Materialwertes beim Kunden. Eine Haftung über die Gewährleistung der Produzenten hinaus, kann von uns nicht übernommen werden.
Die Gewährleistungszeit für Mängel wird auf ein Jahr begrenzt. Dies gilt nicht für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat ($438 Abs. 1 Nr. 2b BGB) und ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie übernommen haben. Ist der Käufer Verbraucher, gilt uneingeschränkt die gesetzliche Regelung.
§7 Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie vollständigen Ausgleiches aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
b) Bezüglich des Eigentumsvorbehaltes ist es unerheblich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung vom Käufer verkauft wird. Eine Verarbeitung durch ihn erfolgt somit auch für uns. Auch die verarbeitete Sache dient der Sicherung aller unserer Ansprüche.
c) Der Abnehmer darf die, dem Lieferanten gehörende Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Prämisse berechtigt, dass die Forderungen gemäß §7 Abs. d.) - h.) auf uns auch übergehen.
d) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen an uns ab.
f) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
g) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Faktura-Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rank vor dem Rest ab.
h) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an.
i) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch Dritte ist nicht zulässig.
j) Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.g. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
§8 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
8.1
Alle Preisangaben sind in Euro.
8.2
Die Rechnungen sind zahlbar in bar ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungserhalt netto Kasse; Zahlungsverzug berechtigt uns zur Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes sowie weiterer gesetzlicher Rechte bei Verzug des Käufers behalten wir uns ausdrücklich vor. Von uns vorgelegte Versendungskosten und die von uns vorgelegte Mehrwertsteuer sind bei Rechnungserhalt sofort fällig und ohne weitere Aufforderung zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Die Hereingabe von Wechseln erfolgt erfüllungshalber.
8.3
Der Käufer darf eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung (§ 320 BG) stehen. Zahlungen, die nicht unsere zum Zeitpunkt der Zahlung bestehende Gesamtforderung decken, werden nach Maßgabe des § 367 BGB verrechnet; eine anderweitige Bestimmung des Käufers ist für uns mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht verbindlich.
8.4
Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers auszugehen ist, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten in Verzug, so werden sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig; laufende Wechsel werden zurückgezogen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, über die Ausübung unserer Rechte nach Ziff. 6.1 hinaus, nach unserer Wahl, unsere Lieferung zurückzuhalten oder nach Setzung einer angemessenen Frist Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Soweit für die Leistung des Käufers eine Frist kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist, tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Die Mitteilung über die Fälligkeit entfällt, wenn Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden oder eine Pfändung fruchtlos ausfällt.
8.5
Der Käufer ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe des Lieferwertes eine etwaige Vorausverfügung über seine aus der Verarbeitung oder Veräußerung der Ware entstehende Forderung - beispielsweise im Wege des Factoring - uns mit der Auftragserteilung mitzuteilen. Verletzung dieser Verpflichtung führt neben dem Entstehen des vorbezeichneten Vertragsstrafenanspruchs zur sofortigen Fälligkeit aller unserer Ansprüche.
8.6
Auch wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, steht es uns jederzeit frei, unsere Lieferungen von Vorkasse abhängig zu machen oder nur gegen Barzahlung auszuführen. Darüber hinaus können wir jederzeit für bereits gelieferte oder noch zu liefernde Waren Sicherheiten maximal in Höhe des Auftragswertes bzw. der aus dem Auftrag noch offenen Forderungen verlangen.
8.7
Bei Vereinbarungen von Frei-Baustellen-Lieferung ist hinreichende Vorauszahlung auf die Frachtbeträge zu leisten: die Frachtbeträge werden ohne besondere Vereinbarung nicht vorgelegt, sondern an den Rechnungen gekürzt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Alle Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar.
Bei Zahlungsverzug oder Nichteinlösung von Wechsel oder Schecks mangels Deckung werden in diesem Zeitpunkt sämtliche, auch gestundete der von gegen den Kunden zustehenden Forderungen aus allen Rechtsgeschäften sofort fällig. Außerdem erlischt eine etwaige Berechtigung des Kunden, bei anderen Lieferanten zu unseren Lasten Waren zu beziehen.
Zahlungen per Scheck oder Wechsel sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt zudem ausschließlich erfüllungshalber.
Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, und zwar nur aus gleichen Zeiträumen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§9 Fremdüberwachung
Bei Materiallieferungen durch uns, die einer Fremdüberwachung unterliegen, ist den Beauftragten des Fremdüberwachers und der oberen Bauaufsichtsbehörde das Recht vorbehalten, während der üblichen Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten, Proben zu entnehmen und gegebenenfalls Prüfungen vor Ort durchzuführen.
§10 Haftung
Für Schäden haften wir nur dann, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einer unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die Schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist unsere Haftung auf den Schaden beschränkt, der für uns bei Vertragsabschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Unsere Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§11 Schlussklausel
11.1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart wurden. Abweichende, etwa entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann für uns verpflichtend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden oder wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Ohne schriftliche Bestätigung oder ausdrückliche Zustimmung gelten sie auch dann nicht, wenn sie von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden, selbst wenn wir in der Auftragsbestätigung auf ein die Einkaufsbedingungen des Kunden enthaltendes Schreiben Bezug nehmen. Eine Aufhebung dieses oder eines anderen Schriftformerfordernisses gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit des Lieferungsvertrages und alle übrigen Bedingungen nicht.
11.2
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und etwaiger internationaler kollisionsrechtlicher Vorschriften.
11.3
Es gilt unsere Datenschutzerklärung, die unter www.groschmidt.de/datenschutz verfügbar ist.
11.4
Erfüllungsort für die Lieferung, auch bei Frankolieferung, ist unser Lieferwerk. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Amtsgericht Köln
Speditions- und Transportbedingungen
Im Speditions- und Transportbereich arbeiten wir ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ASDp) neuester Fassung.